Mittels einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres
Vertrauens bevollmächtigen, für Sie bestimmte Angelegenheiten
zu regeln. Diese Person wird dadurch zu Ihrem Vertreter; hierdurch muss
für die festgelegten Bereiche kein gesetzliches
Betreuungsverfahren durchgeführt werden (keine gesetzliche
Vertretungsmacht von Ehegatten untereinander oder von Eltern
gegenüber Kindern bzw. umgekehrt).
Der Vertreter kann also z.B. in gesundheitlichen Dingen das
Selbstbestimmungsrecht für die erkrankte Person im Falle der
Entscheidungsunfähigkeit ausüben. Dies betrifft sowohl die
Ermächtigung zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe als auch
die Einwilligung in einen Behandlungsabbruch.
Mittels einer Patientenverfügung können Ihre Wünsche zur
medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden,
in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit (z.B. auf Grund
von Bewußtlosigkeit) vorliegt. Diese Erklärungen sind in der
Praxis nur schwer zu formulieren, dass sie dem Arzt in der konkreten
Situation die Entscheidung genau vorgeben.
Deshalb sollte die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht
ergänzt werden. Dadurch wird der Bevollmächtigte in die Lage
versetzt, den in der Patientenverfügung nieder gelegten Willen
gegenüber den Ärzten durchzusetzen.
Wollen Sie für den Ernstfall vorsorgen, ist es sinnvoll, das Thema
frühzeitig aufzugreifen und die für Sie ideale Regelung nach
ihren persönlichen Wertvorstellungen und Erfahrungen festzulegen.
Idealerweise besprechen Sie danach Ihre Vorstellungen in
regelmäßigen Abständen mit Ihren Angehörigen/dem
Bevollmächtigten und Ihrem Arzt und aktualisieren gegebenenfalls
Ihre Verfügung.
Die Notwendigkeit für eine Patientenverfügung wird durch den
Stand der Technik in der Medizin begründet, der es
ermöglicht, bereits begonnene Prozesse des Sterbens mit Hilfe
massiver apparativer Unterstützung am Patienten zu verlängern
sowie Zustände von Koma/Siechtum aufrechtzuerhalten. Der
betreffende Mensch ist im Bett liegend an Monitore und Schläuche
angeschlossen, wird künstlich beatmet und ernährt und wird
nur noch mit Hilfe der Apparate mehr oder weniger am Leben erhalten.
Wenn aber eine derartige Versorgung in einem Zustand erfolgt, in dem
weder die eigene Persönlichkeit noch das Umfeld wahrgenommen
werden können, kommen Zweifel auf, ob dies für die eigene
Person so gewünscht ist. Oft wird in diesen Fällen von einem
würdelosen Zustand gesprochen.
Am 18. Juni 2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine gesetzliche
Regelung zur Patientenverfügung (Drittes Gesetz zur Änderung
des Betreuungsrechts), die seit 1. September 2009 in Kraft getreten ist.
Eine Patientenverfügung wird darin definiert als die schriftliche
Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für
den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum
Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende
Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder
ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Legaldefinition
nach Absatz 1 Satz 1 des § 1901a BGB).
Dabei wird nicht mehr nach Art und Stadium der Erkrankung differenziert, § 1901 a Abs. 3 BGB.
Das bedeutet, dass dem Patienten für jede Krankheitsphase die
Entscheidung über Einleitung und Abbruch einer lebenserhaltenden
Maßnahme überlassen ist, ausgeschlossen der aktiven
Sterbehilfe durch den Arzt, durch die letzterer sich nach wie vor einer
strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Dies ist theoretisch
eine grosse Freiheit, aber praktisch auch eine weitreichende
Entscheidung, die Situationen betrifft, die man noch nicht
vorherbestimmen kann.
Es kann daher für den Betreffenden sinnvoller sein, nur
Behandlungswünsche im Sinne von positiven Beschreibungen (z.B.
ärztliche Maßnahmen oder gewünschter Sterbeort)
festzuhalten, die zusammen mit einer Vorsorgevollmacht verfasst werden.
Ansonsten besteht theoretisch die Möglichkeit, dass der Arzt die
Verfügung mit den eventuell überholten Vorstellungen beachtet
und realisiert, ohne dass die Angehörigen dies noch irgendwie
beeinflussen könnten.
In der Praxis wird die Entscheidung über die Durchführung
einer ärztlichen Maßnahme grundsätzlich im Dialog
zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der
behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und
erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder
Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher
Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den
Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des
Vormundschaftsgerichts.
Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere
Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Institutionelle Nutzer und Privatpersonen können
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gegen
aufwandsbezogene Gebühren (Höhe nach Art und Weise der
Meldung und der Zahl der registrierten Bevollmächtigten
abweichend) bei der Bundesnotarkammer selbst registrieren. Dabei ist
für jeden Vollmachtgeber/Verfügenden zwingend eine eigene
Meldung erforderlich (bei Ehegatten also zwei Anträge).
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