Mittels einer Vorsorgevollmacht wird eine andere Person beauftragt, in
gesundheitlichen Dingen das Selbstbestimmungsrecht für die
erkrankte Person im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit
auszuüben. Dies betrifft sowohl die Ermächtigung zur
Einwilligung in ärztliche Eingriffe als auch die Einwilligung in
einen Behandlungsabbruch.
Wollen Sie für den Ernstfall vorsorgen, ist es sinnvoll, das Thema
frühzeitig aufzugreifen und die für Sie ideale Regelung nach
ihren persönlichen Wertvorstellungen und Erfahrungen festzulegen.
Idealerweise besprechen Sie danach Ihre Vorstellungen in
regelmäßigen Abständen mit Ihren Angehörigen/dem
Bevollmächtigten und Ihrem Arzt und aktualisieren gegebenenfalls
Ihre Verfügung.
Die Notwendigkeit für eine Patientenverfügung wird durch den
Stand der Technik in der Medizin begründet, der es
ermöglicht, bereits begonnene Prozesse des Sterbens mit Hilfe
massiver apparativer Unterstützung am Patienten zu verlängern
sowie Zustände von Koma/Siechtum aufrechtzuerhalten. Der
betreffende Mensch ist im Bett liegend an Monitore und Schläuche
angeschlossen, wird künstlich beatmet und ernährt und wird
nur noch mit Hilfe der Apparate mehr oder weniger am Leben erhalten.
Wenn aber eine derartige Versorgung in einem Zustand erfolgt, in dem
weder die eigene Persönlichkeit noch das Umfeld wahrgenommen
werden können, kommen Zweifel auf, ob dies für die eigene
Person so gewünscht ist. Oft wird in diesen Fällen von einem
würdelosen Zustand gesprochen.
Am 18. Juni 2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine gesetzliche
Regelung zur Patientenverfügung (Drittes Gesetz zur Änderung
des Betreuungsrechts), die seit 1. September 2009 in Kraft getreten ist.
Eine Patientenverfügung wird darin definiert als die schriftliche
Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für
den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum
Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende
Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder
ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Legaldefinition
nach Absatz 1 Satz 1 des § 1901a BGB).
Dabei wird nicht mehr nach Art und Stadium der Erkrankung differenziert, § 1901 a Abs. 3 BGB.
Das bedeutet, dass dem Patienten für jede Krankheitsphase die
Entscheidung über Einleitung und Abbruch einer lebenserhaltenden
Maßnahme überlassen ist, ausgeschlossen der aktiven
Sterbehilfe durch den Arzt, durch die letzterer sich nach wie vor einer
strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Dies ist theoretisch
eine grosse Freiheit, aber praktisch auch eine weitreichende
Entscheidung, die Situationen betrifft, die man noch nicht
vorherbestimmen kann.
Es kann daher für den Betreffenden sinnvoller sein, nur
Behandlungswünsche im Sinne von positiven Beschreibungen (z.B.
ärztliche Maßnahmen oder gewünschter Sterbeort)
festzuhalten, die zusammen mit einer Vorsorgevollmacht verfasst werden.
Ansonsten besteht theoretisch die Möglichkeit, dass der Arzt die
Verfügung mit den eventuell überholten Vorstellungen beachtet
und realisiert, ohne dass die Angehörigen dies noch irgendwie
beeinflussen könnten.
In der Praxis wird die Entscheidung über die Durchführung
einer ärztlichen Maßnahme grundsätzlich im Dialog
zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der
behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und
erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder
Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher
Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den
Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des
Vormundschaftsgerichts.
Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere
Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
>> Leistungen