Die medizinische Technik ermöglicht es, bereits begonnene Prozesse
des Sterbens mit Hilfe massiver apparativer Unterstützung am Patienten
zu verlängern. Der betreffende Mensch ist im Bett liegend an Monitore
und Schläuche angeschlossen, wird künstlich beatmet und ernährt
und wird nur noch mit Hilfe der Apparate mehr oder weniger am Leben erhalten.
Wenn aber eine derartige Versorgung in einem Zustand erfolgt, in dem weder
die eigene Persönlichkeit noch das Umfeld wahrgenommen werden können,
kommen Zweifel auf, ob dies für die eigene Person so gewünscht ist.
Immer häuftiger wird deshalb für eine solche Situation eine Festlegung
getroffen, die den behandelnden Ärzten die Möglichkeit eröffnet,
von einer weitergehenden apparativen Behandlung des sich im Sterben befindlichen
Patienten absehen zu dürfen, ohne gegen ihre ärztlichen Verpflichtungen
zu verstoßen und sich damit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.
Denn in der Bundesrepublik ist die aktive Sterbehilfe in Form eines ärztlichen
Eingreifens zur Verkürzung des Lebens grundsätzlich unzulässig.
Eine Patientenverfügung setzt an diesem Problempunkt an; der Bundesgerichtshof
hat klargestellt, dass eine entsprechende Patientenverfügung als Ausfluss
des Selbstbestimmungsrechtes verbindlich ist.
Bei einer Patientenverfügung legt die betreffende Person also selbst
fest, wie in bestimmten gesundheitlichen Situationen verfahren werden soll.
Das Bestimmungsrecht kann auch in Form einer Vorsorgevollmacht auf einen Dritten
übertragen werden. Sind Vollmacht und Verfügung miteinander verbunden,
so ist der Bevollmächtigte daran gebunden.
Mittels einer Vorsorgevollmacht wird eine andere Person beauftragt, in gesundheitlichen
Dingen das Selbstbestimmungsrecht für die erkrankte Person im Falle der
eigenen Entscheidungsunfähigkeit auszuüben. Dies betrifft sowohl
die Ermächtigung zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe als auch
die Einwilligung in einen Behandlungsabbruch.
Wollen Sie für den Ernstfall vorsorgen, ist es sinnvoll, das Thema frühzeitig
aufzugreifen und die für Sie ideale Regelung festzulegen.
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