Aktuelles

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung:


Mittels einer Vorsorgevollmacht wird eine andere Person beauftragt, in gesundheitlichen Dingen das Selbstbestimmungsrecht für die erkrankte Person im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit auszuüben. Dies betrifft sowohl die Ermächtigung zur Einwilligung in ärztliche Eingriffe als auch die Einwilligung in einen Behandlungsabbruch.

Wollen Sie für den Ernstfall vorsorgen, ist es sinnvoll, das Thema frühzeitig aufzugreifen und die für Sie ideale Regelung nach ihren persönlichen Wertvorstellungen und Erfahrungen festzulegen. Idealerweise besprechen Sie danach Ihre Vorstellungen in regelmäßigen Abständen mit Ihren Angehörigen/dem Bevollmächtigten und Ihrem Arzt und aktualisieren gegebenenfalls Ihre Verfügung.

Die Notwendigkeit für eine Patientenverfügung wird durch den Stand der Technik in der Medizin begründet, der es ermöglicht, bereits begonnene Prozesse des Sterbens mit Hilfe massiver apparativer Unterstützung am Patienten zu verlängern sowie Zustände von Koma/Siechtum aufrechtzuerhalten. Der betreffende Mensch ist im Bett liegend an Monitore und Schläuche angeschlossen, wird künstlich beatmet und ernährt und wird nur noch mit Hilfe der Apparate mehr oder weniger am Leben erhalten.
Wenn aber eine derartige Versorgung in einem Zustand erfolgt, in dem weder die eigene Persönlichkeit noch das Umfeld wahrgenommen werden können, kommen Zweifel auf, ob dies für die eigene Person so gewünscht ist. Oft wird in diesen Fällen von einem würdelosen Zustand gesprochen.

Am 18. Juni 2009 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts), die seit 1. September 2009 in Kraft getreten ist.
Eine Patientenverfügung wird darin definiert als die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Legaldefinition nach Absatz 1 Satz 1 des § 1901a BGB).
Dabei wird nicht mehr nach Art und Stadium der Erkrankung differenziert, § 1901 a Abs. 3 BGB.
Das bedeutet, dass dem Patienten für jede Krankheitsphase die Entscheidung über Einleitung und Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme überlassen ist, ausgeschlossen der aktiven Sterbehilfe durch den Arzt, durch die letzterer sich nach wie vor einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Dies ist theoretisch eine grosse Freiheit, aber praktisch auch eine weitreichende Entscheidung, die Situationen betrifft, die man noch nicht vorherbestimmen kann.

Es kann daher für den Betreffenden sinnvoller sein, nur Behandlungswünsche im Sinne von positiven Beschreibungen (z.B. ärztliche Maßnahmen oder gewünschter Sterbeort) festzuhalten, die zusammen mit einer Vorsorgevollmacht verfasst werden.
Ansonsten besteht theoretisch die Möglichkeit, dass der Arzt die Verfügung mit den eventuell überholten Vorstellungen beachtet und realisiert, ohne dass die Angehörigen dies noch irgendwie beeinflussen könnten.

In der Praxis wird die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme grundsätzlich im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts.
Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

>> Leistungen