Vergütung nach Streit-/Gegenstandswert

Die anwaltliche Vergütung ist in Deutschland gesetzlich geregelt und erfolgt grundsätzlich nach dem Streit-/ Gegenstandswert (wirtschaftlicher Wert der Sache) gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Stundensatz & Pauschale

Alternativ ermöglicht das anwaltliche Berufsrecht Zeithonorare (Minuten-Takt) und Pauschalvergütungen (jeweils schriftliche Vergütungsvereinbarung).


Die Vergütung soll nach der Rechtsprechung in einem angemessenen Verhältnis zu den Diensten des Anwalts stehen; ruinöser Wettbewerb ist zu vermeiden.

Kostentragung

Die Rechtsanwaltskosten hat grundsätzlich der Mandant zu tragen - unabhängig von einer eventuellen Erstattungspflicht der Rechtsschutzversicherung.

Der Gegner kann im Einzelfall zum Ersatz verpflichtet sein, zum Beispiel als Verzugsschaden oder als Schadensersatz.

In gerichtlichen Verfahren regelt die Zivilprozessordnung (ZPO), dass grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Je nach Einzelfall gibt es hiervon gesetzliche Abweichungen; die Erstattungspflicht des Gegners kann ggf. auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt sein (RVG).

Hinsichtlich der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung sind eventuelle Wartezeiten laut individuellem Versicherungsvertrag zu beachten, z.B. eine mögliche drei-monatige Wartezeit für Angelegenheiten vor dem Sozialgericht.

Die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegenüber der Rechtschutzversicherung gehört nicht zur Fallbearbeitung, sondern stellt eine eigene Rechtsangelegenheit dar, für die eine separate Beauftragung erforderlich ist.

Eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung ist für den Rechtsanwalt zum Teil mit erheblichem Zeitaufwand und Kosten verbunden, so dass hierfür eine Pauschale in Höhe von 25,- EUR berechnet wird.


<< zurück - - - Impressum >>